Arbeitsmedizinische Sprechstunde
Die Arbeitsmedizin ist primär präventionsorientiert. Sie fördert langfristige Gesundheit und Leistungsfähigkeit aller Abeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die angebotenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen erfolgen nach berufsgenossenschaftlichen Empfehlungen und gesetzlichen Vorschriften. Unsere Beratung basiert auf umfassenden Spezialkenntnissen (Arbeitsstoffe, Toxizität, Aufnahmewege, Schutzmaßnahmen); unser Ziel ist es, berufsbedingte gesundheitliche Probleme zu vermeiden oder zumindest frühzeitig zu erkennen und Vorschläge zur Abhilfe zu machen.
Falls Sie Interesse an unserem Angebot an allgemeinen und speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen oder an einer der anderen Dienstleistungen haben, bitten wir Sie um eine Kontaktaufnahme über unser Funktionspostfach ZfAM-Ambulanz@justiz.hamburg.de unter Angabe Ihres Namens, des Geburtsdatums, der erforderlichen Untersuchungen und der Kontaktdaten. Wir melden uns dann zeitnah bei Ihnen. Die Gefährdungsbeurteilung Ihres Arbeitsplatzes ist die Grundlage der Arbeitsmedizinischen Vorsorge bzw. Eignung. Bitte halten Sie diese (wenn möglich) für den Untersuchungstermin bereit.
Unser Angebot an allgemeinen und speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen:
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entsprechend Gefahrstoffverordnung
Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge
Einzelheiten siehe Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
ArbMedVVEmpfehlung des BMA zur Durchführung der Eignungsuntersuchung von Befähigungsscheinbewerbern für Begasungen
TRGS 512 Anhang -
entsprechend Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge
Einzelheiten siehe Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
ArbMedVV -
entsprechend LärmVibrationsArbSchV
Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge
Einzelheiten siehe Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
ArbMedVV -
entsprechend BiostoffV
Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge
Einzelheiten siehe Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
ArbMedVV
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entsprechend GenTSV
Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge
Einzelheiten siehe Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
ArbMedVV -
entsprechend Handlungsanleitung für arbeitsmed. Untersuchungen nach DGUV Grundsätzen
entsprechend der DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 1.1 - G 46 und der Empfehlungen der Berufsgenossenschaft für Landwirtschaft , Forstwirtschft und Gartenbau H 1 - H10
DGUV Grundsätze -
entsprechend AWMF-Leitlinie zu med. Offshore-Eignung
Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung für Arbeitnehmer auf Offshore-Windenergieanlagen und Offshore-Installationen
S1 Leitlinie Offshore-Windenergieanlagen
Toxikologische und immunologische Laboruntersuchungen
Neben der arbeitsmedizinischen Forschung steht das ZfAM auch als Dienstleister für Laboranalysen und medizinisch-toxikologische Fragestellungen zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie hier .
Arbeitsmedizinische Zusammenhangsbegutachtung
Mit ihrer vielschichtigen arbeitsmedizinischen Kompetenz und auf Grundlage der gutachterlichen Expertise erstellen die von der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM e.V.) in der arbeitsmedizinischen Zusammenhangsbegutachtung zertifizierten Ärzte des ZfAM Gutachten und Stellungnahmen.
Wir erstellen Gutachten zur Beurteilung des Zusammenhangs von Erkrankungen mit der Arbeitstätigkeit sowie des Leistungsvermögens eines erkrankten Beschäftigten. Auftraggeber sind hier in der Regel Sozialgerichte, Arbeitsgerichte und Berufsgenossenschaften.
Medizinischer Wiederholungslehrgang für nautische Offiziere
Das Schifffahrtsmedizinische Ausbildungszentrum führt bis zu zehnmal pro Jahr den jeweils einwöchigen medizinischen Wiederholungslehrgang (Medical Refresher Course, MRC) in den Räumen des ZfAM durch. Gemäß §§ 15-18 Maritime Medizin-Verordnung (MariMedV) vermittelt der Wiederholungskurs in 40 Unterrichtsstunden theoretische und praktische Kompetenzen.
Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Personen, die in Gaststätten, Küchen oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind und mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, benötigen eine Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Bescheinigung über die Belehrung ist ein Leben lang gültig, darf bei Erstaufnahme der Tätigkeit jedoch nicht älter als drei Monate sein.
Diese Belehrung ersetzt nicht die Belehrung durch den Arbeitgeber. Als Arbeitgeber müssen Sie Ihre Mitarbeiter nach Aufnahme der Tätigkeit zweijährlich über die Hygienevorschriften belehren. Beim Wechsel des Arbeitsplatzes muss die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 IfSG dem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden.
Wir bieten die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz für unsere betreuten Betriebe an.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin für Ihre Mitarbeiter. Für die Belehrung ist das persönliche Erscheinen des Mitarbeiters sowie die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses erforderlich.
Jugendliche unter 16 Jahren benötigen eine Einverständniserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten.
Planen Sie einen Zeitaufwand von ca. einer halben Stunde ein. Das Zertifikat können Sie im Anschluss direkt in Empfang nehmen.
Die Kosten für die Unterweisung betragen 27,00 €. Bezahlung per paypal oder Überweisung. Barzahlung ist leider nicht möglich.
Termine sind kurzfristig nach Vereinbarung möglich.
Belehrungen nach § 35 IfSG
Mitarbeiter von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten oder Pflegeheimen müssen regelmäßig zum Thema Infektionsschutz geschult werden. Wir bieten entsprechende Belehrungen für Ihr Personal an, gerne auch mit maßgeschneiderten Inhalten für Ihre Organisation.